Ein Kommentator fragt nicht ganz zu Unrecht, wie denn der Kollege auf die unanständige Frage des Vorsitzenden Richters (wann der Verteidiger zuletzt Kontakt zum Mandanten gehabt hätte) hätte reagieren sollen. Jedenfalls nicht, indem er sie beantwortet, sage ich im Hinblick auf § 356 StGB, finde aber, der Kommentator trifft den richtigen Punkt.
Denn mit dieser Frage, die sich zwanglos als Versuchte Anstiftung zum Parteiverrat, §§ 356, 26 StGB, subsumieren lässt, bringt der Richter den Verteidiger in eine unerträgliche Situation. Er versucht durch eigenes rechtswidriges Handeln einen Keil zwischen Verteidigung und Mandant zu treiben, indem er den Verteidiger in eine Zwickmühle treibt: Entweder der Verteidiger antwortet - und verrät gegebenenfalls seinen Mandanten - oder der Verteidiger wahrt die Rechte seines Mandanten und antwortet nicht - um den Preis, dass die Atmosphäre zwischen den Beteiligten von Anfang an belastet, wenn nicht zerstört ist.
Das ist entweder ein gezielter Versuch, die Verteidigung - und damit den Angeklagten - zu schwächen: Dann müsste man den Richter sofort (natürlich erfolglos) wegen Befangenheit ablehnen; oder es ist echte Unkenntnis des Gesetzes, dann sollte man dem Richter ruhig und würdevoll das Gesetz erklären. Dann sollte diese Frage eigentlich nie wieder kommen.
Kommt die Frage doch ein weiteres Mal, ist der Richter offenbar unbelehrbar und es wären wohl dienstrechtliche Schritte angezeigt - die natürlich auch nie kommen werden.
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