Es mag ja auch noch angehen, dass jemand im Ergebnis dafür bestraft wird, dass er seine Schusswaffen frei hat herumliegen lassen. Trotzdem wundert sich z. B. der Kollege Will hier durchaus berechtigt, denn in das Gefüge der bisherigen Rechtsprechung zur fahrlässigen Tötung passt dieses Urteil nicht so recht.
Aber vielleicht liegt das weniger an diesem Fall, als vielmehr an der teilweise haarsträubenden Rechtsprechung zur Fahrlässigkeit. Immerhin hat der Vater eine Norm des Waffengesetzes verletzt, wodurch die für Fahrlässigkeit erforderliche objektive Zurechnung wohl gegeben sein dürfte. Und dass der Vater die Tat seines Sohnes so gar nicht hätte voraussehen können, kann man wohl auch kaum sagen, angesichts der von seinem Sohn ihm gegenüber offenbar geäußerten Tötungsphantasien.
Aus der Verurteilung leitet der Kollege Will völlig zu Recht die Konsequenz ab, dass man notorischen Trinkern eigentlich auch sein Auto nicht leihen dürfte, weil man ja damit rechnen müsste, dass der besoffen jemanden totfährt. Das stimmt. Warum letzteres Verhalten in der Regel gleichwohl nicht als fahrlässige Tötung angeklagt wird, lässt sich in der Tat mit dem Gesetz nicht mehr erklären. Wohl eher mit dem völlig gestörten Verhältnis der Rechtsprechung zum Kraftfahrzeug.
Aber das kann ja kein Grund sein, Waffen ebenso unberechtigt zu privilegieren, wie das mit Kraftfahrzeugen ständig geschieht. Dass der Vater durch das Ergebnis seines Verhalten selbst schon gestraft genug ist, steht auf einem anderen Blatt.
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