Je mehr Du laberst, desto besser kann ich dich unterscheiden!

Wettbewerbsrecht macht Spaß und vermag viele Kommentatoren zu mobilisieren. Inhaltlich dreht sich einem bei der Rechtsprechung allerdings ein ums andere Mal der Magen um, wenn nämlich Zivilgerichte sich zu sprachlichen Fragen äußern.

Hier haben die Kollegen von Damm und Partner ein Urteil eingestellt, in dem es um so genannte "Labermarken" geht. "Labermarke" bezeichnet hier keinen besonders nervigen Zeitgenossen, sondern eine ungewöhnlich lange Wortfolge. Statt "Trink Pepsi", also z. B.: "Stellen Sie sich vor sie hätten ganz viel Durst und bräuchten dringend etwas zu trinken, dann würde ihnen die von uns produzierte Limonade doch sicher gut zupass kommen".

Ersteres kann man als Wortmarke schützen lassen, letzteres angeblich nicht. Die Rechtsprechung ist der Auffassung, der langen Formulierung fehlte es an Unterscheidungskraft. Das mag im Ergebnis nachvollziehbar sein, von der Begründung her ist es abwegig.

Denn Unterscheidungskraft ist die Fähigkeit, sich von anderen Dingen abzuheben. Und diese Fähigkeit wird zwingend umso größer, je länger der Begriff ist. Das ist schon denknotwendig: Je länger eine Wortfolge ist, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass es einen anderen Satz gibt, der zum Verwechseln ähnlich klingt. Die Unterscheidungskraft nimmt mit Länge der Wortfolge zu, nicht ab. Der kurze Slogan ist tausendfach verwechslungsanfälliger als der lange Satz.

An den kurz angebundenen Herrn auf der Party gestern erinnern Sie sich deshalb kaum, an die schreckliche Quasselstrippe dagegen umso besser. Denn das war eine echte Labermarke.

Aber das man die nicht schützen will, kann ich verstehen.

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