Strafschärfend zu werten ist die Begehung der Tat

§ 46 StGB lässt Gerichten relativ weiten Spielraum, welche Umstände es bei der Strafzumessung berücksichtigen darf. Während sich die Berücksichtigung entlastender Momente jedoch zumeist im Fehlen von Vorstrafen, geständiger Einlassung oder Schadenswiedergutmachung erschöpft, entwickeln Richter bei der Suche nach belastenden Umständen mitunter wahre Kreativität:

Der Angeklagte ist angeklagt, seine Lebensgefährtin erschlagen zu haben. Strafschärfend wertet das Landgericht in seinem Urteil, dass er damit deren zwei Kindern die Mutter genommen hat.

Das liest man erstmal so und ist unangenehm berührt ob der Tragik des Geschehens. Wenn man allerdings etwas darüber nachdenkt, kommt einem das kalte Grausen bei dieser Logik des Gerichts:

Berücksichtigt hat es in Wahrheit nämlich zwei Umstände:
  • Zum einen den Umstand, dass das Opfer zwei Kinder hatte - das ist allerdings kein Umstand der Tat und daher irrelevant;
  • zum anderen den Umstand, dass der Angeklagte das Opfer getötet hat - das ist identisch mit dem verwirklichten Tatbestand.
Letztlich hat das Gericht also - wieder einmal - allein die Tatbestandsverwirklichung als solche nochmals strafschärfend gewertet und das offenbar auch noch ernst gemeint. Da fragt man sich schon, wo diese Richter das Denken gelernt haben.



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