Der Kollege hatte einen eher wohlhabenden Mandanten erbrechtlich beraten. Er hatte dessen gesamte Familiensituation aufgenommen, über grundsätzliche Gestaltungsmöglichkeiten unterrichtet und ein bereits vorhandenes Testament überprüft. Die gesamte Besprechung hatte etwa eine Stunde gedauert.
Danach meldete sich der Mandant nicht mehr wieder. Die abgerechnete Beratungsgebühr - noch aus Zeiten der gesetzlich geregelten Beratungsgebühr der Nr. 2100 VV RVG - bezahlte er nicht, so dass wir Klage einreichten.
In der mündlichen Verhandlung vertrat der vorsitzende Richter die Rechtsauffassung, für eine Stunde juristischer Arbeit wäre gleichwohl keine Gebühr angefallen, schließlich sei dem Mandanten kein Rat erteilt worden. Meinen zarten Hinweis, dass diese Rechtsauffassung im krassen Gegensatz zur Gesetzeslage wie auch zur Rechtsprechung aller bundesdeutschen Gerichte seit Gründung der Bundesrepublik stünde, ignorierte der Vorsitzende. Meine Bitte, wenigstens die Berufung zuzulassen, ignorierte er ebenfalls.
Vielleicht hätte der Kollege dem Mandanten zum Abschluss des Beratungsgesprächs den Weg zur Tür weisen sollen, dann hätte er nach der Auffassung dieses Richters wenigstens seine Gebühr verdient.
Dazu fällt einem nichts mehr ein. Außer vielleicht ein Ausspruch des großartigen Egon Schneider, den ich hier (sinngemäß) zitieren möchte:
"Wenn Richter immer so viel Sorgfalt an den Tag legen würden, wie dabei, Rechtsanwälten ihre mühsam verdienten Gebühren streitig zu machen, dann hätten wir eine bessere Rechtsprechung."
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