Die Kammer möchte auf dieser Liste all diejenigen Kollegen versammeln, die bereit seien, "auch ohne zusätzliche Gebühren" in PKH-Verfahren tätig zu werden. Das lässt zweierlei Interpretation zu:
Entweder ist es wörtlich gemeint, dann käme der Eintrag auf eine solche Liste der Erklärung gleich, dass man keine Gebührenüberhebung, § 352 StGB (Vorsicht Dunkelnorm!), begehen werde. Denn § 121 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verbietet es dem Rechtsanwalt, gegen seinen Mandanten eine Vergütung geltend zu machen, wenn PKH gewährt wurde. Das wäre für den unterzeichnenden Rechtsanwalt eine Selbstverständlichkeit, für die übrigen der verbriefte Generalverdacht, Straftaten zu Lasten der eigenen Mandanten begehen zu wollen.
Es könnte aber auch so gemeint sein, wie die Kollegin insinuiert: Dann wäre der Beitritt zur Liste gleichbedeutend mit dem generellen Verzicht auf gesetzlich anfallende Gebühren. Das wäre wohl kaum rechtswirksam und ansonsten auch ziemlich blöd.
Ein entsprechender Brief an meine Kammer ist unterwegs.
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