Es ist immer wieder erstaunlich, wie die Rechtsmeinung der Staatsanwaltschaft je nach dem changieren kann, was es gerade zu erreichen gilt. Geht es darum, einen Beschuldigten anzuklagen oder gar einen Haftbefehl zu erwirken, geht man in der Regel von der schlimmstmöglichen Interpretation des Sachverhaltes aus und droht selbst dort mit Freiheitsstrafe, wo dies fern liegend ist.
Beantragt dann ein Verteidiger etwa seine Beiordnung - wobei regelmäßig die Schwere der vorgeworfenen Tat ausschlaggebend ist - findet die Staatsanwaltschaft auf einmal alles nicht mehr so schlimm, der Angeklagte könne sich doch selbst verteidigen, die drohende Strafe sei doch viel zu gering, etc., etc. Sie wissen schon: Ich mach' mir die Welt, widdewidde wie sie mir gefällt.
Diese Pippi-Langstrumpf-Taktik mag im Parteienprozess ja noch angehen, im Strafprozess - zumal von einem angeblich objektiven Staatsorgan - ist sie rechtswidrig und verstößt zudem gegen die Dienstpflicht jedes einzelnen Staatsanwaltes. Als würde die Staatsanwaltschaft das Ziel verfolgen, jeden Beschuldigten - der als unschuldig zu gelten hat, solange die Staatsanwaltschaft Herrin des Verfahrens ist - unter Ausschaltung möglichst aller seiner Rechte einer möglichst hohen Strafe zuzuführen.
Diese Dienstauffassung ist Gift für den demokratischen Rechtsstaat, scheint sich aber bei Ermittlungsbehörden wie von selbst zu entwickeln und fortzupflanzen. Man könnte meinen, diese Menschen hätten von Natur aus einen Zwang, andere zu bestrafen.
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