Besonderes Augenmerk verdient der erste Grund, der tatsächlich wortwörtlich so im Urteil steht, wie Udo Vetter ihn zitiert:
"Aus Sicht eines Betroffenen stellt sich die Anwendung dieses „Terroristenparagraphen“ jedoch als justizpolitische Katastrophe dar. Es dürfte einem normalen Kraftfahrer nicht zu
vermitteln sein, dass er bezüglich der Anfertigung von Bildaufnahmen auf die gleiche
Stufe wie ein Schwerverbrecher gestellt wird."
Mit "Terroristenparagraph" meint der Herr Richter am Amtsgericht übrigens § 100h Abs. 1 Satz 1 StPO, der als Rechtsgrundlage für Bildaufnahmen dient. Wo aber liegt die Katastrophe? Warum soll man einem Kraftfahrer nicht vermitteln können, dass auch er keine Straftaten begehen darf?
Und vor allem: Es schert doch auch sonst niemanden, ob man einem Delinquenten den Grund seiner Beobachtung oder Sanktionierung "vermitteln" kann. Nur in Einzelfällen wird das mal berücksichtigt, und zwar im Strafmaß: strafschärfend. Wegen Uneinsichtigkeit besonders bornierter Überzeugungstäter.
Die Fertigung von Bildaufnahmen setzt nach dem Gesetz übrigens nicht einmal eine besondere Schwere des Delikts voraus, es genügt, wenn keine andere Möglichkeit des Beweises besteht. Die Bezeichnung als "Terroristenparagraph" ist daher ebenso irreführend wie schlicht falsch. Autofahrer mögen nur eben genauso ungern eines Delikts überführt werden, wie andere Delinquenten.
Warum sie deshalb allerdings contra legem geschützt werden sollen, weiß nur der Herr Amtsrichter aus Herford.
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