Dazu ließe sich eine Menge sagen; ich lasse es hier und konzentriere mich auf eine weitere Absonderlichkeit:
Wie der Kollege Hoenig hier berichtet, hat die zuständige Rechtsanwaltskammer Hamm wegen des durch dessen "Pressemitteilungen" verbreiteten Eindrucks ein Verfahren gegen den Kollegen Haeger eingeleitet, angeblich u. a. wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot, § 43a Abs. 3 BRAO.
Wollen wir hoffen, dass das nicht wahr ist, sonst müssten wir uns um den Rechtsverstand der RAK Hamm ernsthafte Gedanken machen. Denn das Verhalten des Kollegen mag alles Mögliche sein - ein befreundeter Unternehmensberater würde es wahrscheinlich als Konkursvorbereitung bezeichnen - gegen das Sachlichkeitsgebot verstößt es aber schon deshalb nicht, weil § 43a Abs. 3 BRAO nur Verhalten im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten betrifft.
Und soweit ist der Kollege noch nicht. Macht aber nichts. Kommt bestimmt noch.
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