Juristisch ausgedrückt: Sie hat von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Gemeint ist das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs 1 Nr. 5 StPO, das Personen vorbehalten ist, "die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsmedien berufsmäßig mitwirken", vulgo: Journalisten.
Nun ja. Ein Schelm, der Böses dabei denkt. Ich denke, das war genau das, was die Verteidigung erreichen wollte.
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