Ein befreundeter Kollege hatte da vor dem Amtsgericht Hamburg schon einmal ein Problem, und das ging so:
1. Berufungsschriften müssen unterschrieben sein.
2. Der Kollege hat eine Unterschrift, die bei einer Länge von etwa acht Zentimetern dem griechischen Kleinbuchstaben alpha ähnelt - mit einem Punkt über der Schleife.
3. Hier kommt jetzt der titelgebende Unterschied ins Spiel: Das Amtsgericht hielt die mit derart unterzeichneter Berufungsschrift eingelegte Berufung für unzulässig, weil die Berufungsschrift nicht unterschrieben sei.
4. Es handele sich bei dem Zeichen nicht um eine Unterschrift, sondern nur um eine Paraphe.
Die Berufung wurde als unzulässig zurückgewiesen, die Beschwerde dagegen blieb erfolglos.
Auf diese Unterscheidung muss man erst einmal kommen! Aber Richter lassen sich eben eine Menge einfallen, wenn es gilt, sich um drohende Arbeit herumzudrücken. Fragen Sie diesen Kollegen hier.
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